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Das aktuelle WaffG für Österreich (aktueller Stand 2026) im Detail:

Auszugsweise und sinngemäß erklärt, damit ihr auch ohne Jus- Studium genau wisst was von euch als legaler Waffenbesitzer erwartet wird:

§ 1. Waffen
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Merke: Waffen können also zur Selbstverteidigung und zum Sport verwendet werden.

§ 2 Schusswaffen
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können, es sind dies Schusswaffen der Kategorie A, B und C.
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. 
Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke).
Merke: Also auch bestimmte Einzelteile werden vor dem Gesetz wie richtige Waffen behandelt.
Beachte den Leitfaden_für_wesentliche_Waffenteile

Ein Gegenstand gilt als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.
Merke: Es sind viele Gegenstände mit etwas Fachwissen zu einer Schusswaffe umbaubar, es können also Gegenstände, welche keine Waffeneigenschaften haben, zu Waffen erklärt werden.

§ 3 Faustfeuerwaffen
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.
Merke: Alles was 60cm oder kürzer ist, zählt als Faustfeuerwaffe. Es kommt also auf die Größe an!

§ 3a Salutwaffen
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.

§ 3b Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
Schreckschusswaffen, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden und nicht der EU- Waffenrichtlinie entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Merke: es müssen somit auch Schreckschusswaffen im ZWR erfasst werden, man benötigt zum Besitz eine WBK.

§ 4 Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.
Merke: der Besitz von jeder Art von Munition ist nur mit WBK zulässig.
Ausnahme: Altbestands- Waffenbesitzer von Kat. C, welche keine WBK haben und die Kat. C Waffe vor dem 25.10.2023 im ZWR registrierten, können für diese Waffe passende Munition weiterhin kaufen. Jedoch keine Munition in einem anderen Kaliber.

§§ 5 und 18 Kriegsmaterial
Kriegsmaterial sind die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt.
Merke: Es kann also so gut wie jeder Gegenstand per Verordnung zum Kriegsmaterial erklärt werden.

§ 6 Erwerb und Besitz
Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden.
Merke:
Innehabung tritt ein, sobald ihr einen Gegenstand in der Hand haltet. Also sobald ihr eine Waffe berührt, seid ihr der Besitzer.
Besitz bitte nicht mit Eigentum verwechseln.

§ 7 Führen
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Merke: Sobald ihr eine Waffe eingesteckt, umgehängt oder in der Hand haltet, zählt es als führen. Egal ob die Waffe geladen oder zerlegt in Einzelteile ist.

Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Merke: Hier zählt nur die eigene Wohnung!

Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Merke: Waffe ungeladen, Munition von der Waffe getrennt, das bedeutet:
Die Patronen dürfen nicht in der Waffe sein, jedoch im gleichen Transportbehältnis. Es empfiehlt sich, die Patronen eigens zu verpacken, oder in der Originalpackung zu belassen. 
Bereits geladene Magazine sollten auch am Besten in einer eigenen Tasche verwahrt werden (diese Tasche mit den Magazinen oder den Patronen kann dann zusammen mit der Waffe in einem Transportbehältnis gemeinsam transportiert werden).
Als geschlossenes Behältnis zählen auch Taschen, sie müssen nicht versperrt sein, nur verschlossen (Reißverschluss).
Transport bedeutet, die Waffe zu einem bestimmten Zweck mitzunehmen, ein Spazierenfahren mit der Waffe im Auto ist verboten.

§ 8 Verlässlichkeit
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Merke: Dazu ist eine psychologische Überprüfung durchzuführen.

Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen unvorsichtig umgehen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt,
Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind,
alkohol- oder suchtkrank ist,
eine psychische Krankheit aufweist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Zusätzlich darf keine Verurteilung wegen Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Handlung, Zuhälterei, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels vorliegen, durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgte Verletzung oder Gefährdung von Menschen begangen worden sein, oder öfter als zweimal betrunken mit dem Auto gefahren oder eine Verwaltungsübertretung nach dem Symbole- oder Abzeichengesetz (Wiederbetätigung) begangen worden sein.
Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Merke: Waffenbesitzer sind die verlässlichsten Menschen die es gibt, denn sie wurden mehrfach überprüft und können sich nicht die kleinste Kleinigkeit zuschulden kommen lassen.

§ 11b Sportschützen

1. Sportschützen sind Personen, welche in einem Sportschützenverein ordentliches Mitglied sind und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.

2. Ein Verein gilt als Sportschützenverein, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
•    Merke:
•    5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
•    Achtung: Hier ist nicht gemeint, dass es reicht, wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
•    Internationale Bewerbe sind von einem Verband in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
•    Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
•    Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze selbst an den entsprechenden Bewerben teilnimmt.
•    Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach  Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.

3. Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens einem Jahr durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
•    Merke:
•    Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
•    Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
•    Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
•    Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, sollte zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz (2).

4. Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
•    Merke:
•    Hier sind verbotene Waffen mit großen Magazinen gemeint.
•    Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen und großen Magazinen      teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
•    Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
•    Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
•    Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!

§ 14 Schießstätten
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen von Schusswaffen und Munition nicht anzuwenden.
Merke: Auf allen genehmigten Schießplätzen dürfen Waffen und Munition auch an Personen ohne WBK überlassen werden.
Es gibt keine gesetzliche Altersbeschränkung für Schießplätze, ihr könnt also völlig legal eure Kinder auf den Schießplatz mitnehmen. Für Minderjährige ist eine verantwortliche Person (zB Erziehungsberechtigter) am Schießplatz zuständig.
Auch „große“ Magazine und andere verbotene Waffen wie zB Pumpguns können am Schießplatz jeder Person geliehen werden.
Ihr dürft nur nicht das Gelände des Schießplatzes damit verlassen.

§ 15 Verwahrung von Schusswaffen
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren, sie dürfen durch unbefugte Personen nicht erreichbar sein.
Merke: Als sichere Verwahrung zählt schon ein versperrbarer Schrank, es ist kein Tresor erforderlich. 
Das Nachtkästchen sollte zum Diebstahlschutz an der Wand verschraubt werden, wenn ihr darin euren Revolver zur Selbstverteidigung aufbewahren wollt.
Waffen dürfen auch im geladenen Zustand gelagert werden!
Waffen und Munition getrennt gilt nur für den Transport, nicht für die Lagerung!

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen
Wer 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.
Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Merke: ein formloses Schreiben an die Behörde genügt als Meldung.

§ 17. Verbotene Waffen
Verboten ist der Besitz von:

1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.
Also Stockdegen, Elektroschocker welcher wie ein Handy aussieht, Kreditkartenmesser usw.
2. Schusswaffen, die durch Zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden können oder für schnelles Zerlegen eingerichtet sind.
Hier zählen zB Gewehre mit Klappschaft, welcher die Waffe auf unter 60 cm verkürzen kann.
3. Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm.
Also Gesamtlänge und Lauflänge abmessen!
4. Schrotflinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
Dafür sind Halbautomaten erlaubt….
7. Pistolen mit eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann.
Also aufpassen welche Magazine ihr in welche Pistole steckt!
8. Halbautomaten mit eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann.
Gleich wie oben bei den Pistolen…
9. Magazine für Pistolen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können.
10. Magazine für Halbautomaten, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.
Gleich wie bei den Pistolen, nur bei Gewehren auf 10 Schuss beschränkt.
11. Halbautomaten, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft auf unter 60 cm gekürzt werden können.
Merke: Alles was länger als 60 cm ist, darf auf keinen Fall unter 60 cm verkürzbar sein.
Also aufpassen, wenn ihr einen anderen Schaft kaufen wollt oder den Lauf verkürzen wollt.

Achtung:
Besonderheiten zu den Magazinen:

Habt ihr ein „großes“ Magazin und eine dazu passende Waffe, wird die Waffe automatisch Kategorie A und das Magazin im ZWR zur Waffe passend eingetragen.
Habt ihr nur ein solches Magazin ohne eine passende Waffe, braucht ihr für das Magazin alleine schon eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von verbotenen Waffen, das Magazin nimmt dann einen Platz auf der WBK ein (Z9 oder Z10).
Ein Magazinbegrenzer nützt nichts, es zählt immer die ursprüngliche Kapazität des jeweiligen Magazins (Magazingehäuse).

Sonderfall für in Halbautomaten passende Pistolenmagazine:
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal.
Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser ab sofort eine verbotene Waffe der Kategorie A.
Merke: Eine Möglichkeit auf den Erwerb von Magazinen „großer“ Kapazität besteht nur für Sportschützen im Sinne des § 11b WaffG 1996, welcher die Sportschützeneigenschaft im waffenrechtlichen Sinn sehr streng definiert.
Und der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Magazine großer Kapazität auch tatsächlich für von ihm ausgeübte Disziplinen benötig.

§ 19  Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Merke: Es kann mittels Bescheid völlig willkürlich jede Waffe zur verbotenen Waffe erklärt werden, sie sind dann Kategorie A. Gutes Beispiel dafür ist das Pumpgun- Verbot in Österreich oder das Verbot des Kalibers .50 BMG.

§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
Merke: Ohne WBK dürft ihr keine Kat. B Waffe besitzen (Achtung: siehe Innehabung, diese zählt auch schon als Besitz!), ohne Waffenpaß dürft ihr keine Waffen führen.

§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Schusswaffen der Kategorie B
Die Behörde hat verlässlichen Menschen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gilt als Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr und für Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
(siehe § 47 (4c) Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen)

Merke: Um verlässlich zu sein, ist eine psychologische Untersuchung notwendig und die Absolvierung des Waffenführerscheins. Zusätzlich werden eure medizinischen Befunde (Bundesheer, ELGA, Behördeneinträge, ...) geprüft.
Dann braucht ihr noch eine „Rechtfertigung“ nach §22, zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein (§11b).
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.

§ 22 Rechtfertigung und Bedarf

Als Rechtfertigung für die Ausstellung einer WBK gilt, wenn die Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Merke: Waffenbesitz ist ein Privileg, für welches man sich rechtfertigen muss.

§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
In der WBK ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festzusetzen.
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird: die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b.

Merke: Die erste WBK ist auf 5 Jahre befristet und wird danach ungültig.
5 Jahre nach der Ausstellung der ersten (befristeten) WBK müsst ihr das psychologische Gutachten wiederholen, danach bekommt ihr eine unbefristete WBK.
Wieder 5 Jahre später, also nach insgesamt 10 Jahren, können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.

Sportschützen können ihre WBK bereits früher erweitern lassen, es kann auch schon die befristete WBK erweitert werden, Sportschützen dürfen auch mehr als insgesamt 5 Plätze auf ihrer WBK haben.
Allgemein gilt für Sportschützen (§11b):
Wenn euer Sportschützenverein bestätigt, dass ihr für die Ausübung des Schießsportes mehrere Waffen benötigt, könnt ihr eure WBK schneller auf 5 Plätze erweitern lassen, danach nach jeweils weiteren 5 Jahren immer um zwei weitere Plätze bis ihr insgesamt 10 Plätze habt. Danach ist Schluss mit den Erweiterungsmöglichkeiten.
Wenn ihr entsprechend viele Bewerbe mit unterschiedlichen Waffen geschossen habt, ist es auch möglich schneller als in den vorgesehenen 5 Jahren um weitere Plätze auf eurer WBK anzusuchen.
Dazu ist jedoch die Teilnahme an sehr vielen, auch internationalen Bewerben mit unterschiedlichen Disziplinen erforderlich.

§ 24 Munition für Schusswaffen der Kategorie B
Munition für Faustfeuerwaffen darf nur Inhabern einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
Merke: Ohne WBK keine Munition, außer auf Schießplätzen, hier darf Munition an Jeden vergeben werden.
Ausnahme: Für Altbestandswaffen der Kat C, welche noch ohne WBK besessen werden dürfen (Erwerb vor 25.10.2023), welche in Kurzwaffenkalibern sind (zB Unterhebel- Winchester in Kaliber .357 Mag), kann dafür passende Munition erworben werden. Dazu ist die ZWR Meldung der Waffe vorzulegen.

§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden.
Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung.

Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
Merke: Ihr könnt euch Waffen ausleihen, müsst dafür aber ein Übergabeformular schreiben. Leiht ihr euch eine Waffe länger als 3 Werktage aus, müsst ihr das der Behörde melden.

Waffenverkauf: Verkauf von Privat an Privat ist nur über einen Waffenhändler möglich.
Dazu müssen Verkäufer und Käufer in ein Waffengeschäft fahren, wo die Waffe sofort vom Händler auf den neuen Besitzer ins ZWR gemeldet wird. Der Händler muss prüfen, ob ihr unter die Wartefrist fallt (§ 41f Wartefrist) und in diesem Fall die Waffe 4 Wochen lang einlagern, bevor der Käufer sie abholen darf.
Muss der Käufer keine Wartefrist einhalten (wenn bereits eine Waffe der gleichen Kategorie in Besitz ist), kann er die Waffe gleich mitnehmen.

§ 30. Schusswaffen der Kategorie C
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der EU- Durchführungsverordnung deaktiviert worden sind.
Merke: Auch Deko- Waffen sind damit Schusswaffen laut Gesetz und müssen entsprechend sicher verwahrt werden. Aufhängen über dem Kamin ist damit unzulässig.

§ 31 Munition für Schusswaffen der Kategorie C
Darf nur von Inhabern einer Waffenbesitzkarte sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen, erworben und besessen werden.
Ausnahme: Für Altbestands- Kat. C ohne WBK (Besitz vor dem 25.10.2023) darf Munition erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
Dazu muss die entsprechende Waffe im ZWR registriert sein.
Merke: Es darf ohne WBK nur für die jeweils registrierte Altbestands- Waffe passende Munition gekauft werden, keine Munition in einem anderen Kaliber.
WBK- Besitzer dürfen jede Art von Munition kaufen (außer militärische Spezialmunition, welche als Kriegsmaterial zählt).

§ 33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem berechtigten Gewerbetreibenden (Waffenhändler) registrieren zu lassen.

§ 34 Überlassen, Erwerb, Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (WBK, Jagdkarte) zulässig.
Zudem berechtigt auch eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B automatisch zum Besitz von Kat C.

§ 35 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie C
Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass einer Waffe für die Ausübung des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.

§ 36 Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass „EU-FWP“ berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen in andere Mitgliedsstaaten der EU (§38).
Dabei ist das jeweilige Gesetz des besuchten Staates zu beachten, zB keine Bullpub- Waffen nach Deutschland mitnehmen, oder Pumpguns nach Österreich.
Der EU-FWP ist auf Antrag von der Behörde ausgestellt, es bedarf keiner Begründung.
Die Geltungsdauer des EU-FWP beträgt fünf Jahre und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Danach kann ein neuer EU-FWP gelöst werden.
Im Europäischen Feuerwaffenpass werden alle Schusswaffen einzutragen, die der Betroffene besitzt.


§ 38 Mitbringen von Schusswaffen und Munition
Mitbringen von Schusswaffen und Munition ist der Transport im Rahmen einer Reise.
Schusswaffen und Munition dürfen von einem EU-Land in ein anderes EU-Land mitgebracht werden, wenn diese Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Es dürfen bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie A, B oder C und dafür bestimmte Munition mitgenommen werden.
Als Nachweis für den Reisegrund ist die Einladung (Ausschreibung) für den Schießbewerb mitzubringen.

§ 41. Prüfung der Verlässlichkeit
Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist ein klinisch-psychologisches Gutachten zu absolvieren, ob mit Waffen unvorsichtig umgegangen wird oder ob sie leichtfertig zu verwendet werden könnten.
Es dürfen nur von der Behörde freigegebene Gutachter das Gutachten erstellen.
Der Gutachter ist bereits im Antragsformular zur WBK- Ausstellung anzuführen.
Der Gutachter hat ein negatives Gutachten der Behörde zu melden.
Wurden zwei Gutachten innerhalb von 12 Monaten negativ gewertet, ist man für die Ausstellung einer WBK für 10 Jahre gesperrt.

§ 41a Überprüfung der Verlässlichkeit
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte alle 5 Jahre automatisch zu überprüfen. Dazu wird von der Polizei die sichere Verwahrung kontrolliert und von der Behörde alle vorhandenen Einträge (Strafregister, Krankenakte, …) durchleuchtet.
Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer WBK zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist (Führerscheinentzug, Ehestreit, …).
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

§ 41f Wartefrist
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des Waffenkaufes an den Erwerber überlassen werden.
Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern.
Achtung: Der erstmalige Erwerb zählt je Kategorie, wenn ihr also schon 2 Pistolen und 3 Halbautomaten (Kat. B) besitzt, habt ihr für den Erwerb eines KK- Einzelladers (Kat. C) auch die Wartefrist.
Wenn ihr nur eine Waffe der entsprechenden Kategorie habt, und diese verkauft, habt ihr für den Kauf einer Waffe derselben Kategorie wieder die 4-wöchige Wartefrist, da aktuell keine entsprechende Waffe im ZWR auf euch gemeldet ist. 
Also wenn ihr eine Pistole, die ihr seit 15 Jahren besitzt jetzt verkauft, und keine weitere Kat. B Waffe besitzt, könnt ihr am nächsten Tag keine neue Pistole kaufen, sondern müsst 4 Wochen warten.

§ 44c Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
Eine Erweiterung der WBK auf eine höhere Anzahl von Waffen hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
Merke: Wenn ihr die erste WBK ausgestellt bekommt, müsst ihr in 5 Jahren die psychologische Überprüfung wiederholen, und bekommt danach eine unbefristete WBK.
Ab der unbefristeten WBK beginnt die Laufzeit mit den 5 Jahren zur Erweiterung der WBK.
Ihr könnt also nach 10 Jahren mehr als 2 Plätze auf der WBK bekommen.
Als Sportschütze könnt ihr die Erweiterung auf mehr Plätze schon früher beantragen, müsst aber trotzdem nach 5 Jahren der ersten WBK die psychologische Überprüfung wiederholen.

§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.

Übergangsfristen:

Der § 58 regelt die Übergangsfristen:
(23) Wer zum kundzumachenden Zeitpunkt (28.04.2026) einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. 
Merke:
Es sind alle vormals freien Teile, welche jetzt ein wesentlicher Teil sind, bis spätestens 27.04.2027 im ZWR bei der Behörde nachmelden.
Wenn damit die Anzahl der wesentlichen Teile die bisherige Erlaubnis übersteigt (mehr als 2 wesentliche Teile pro Platz auf der WBK), bekommt ihr zusätzliche Zubehör- Plätze, jedoch keine Plätze für weitere Waffen.
 
(28) Wer zum kundzumachenden Zeitpunkt (28.04.2026) einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 registrieren zu lassen. 
Merke:
Es sind alle vormals freien Teile, welche jetzt ein wesentlicher Teil sind, bis spätestens 27.04.2027 im ZWR beim Händler nachmelden.
 
(30) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (28.04.2026) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B rechtmäßig besitzen, ist Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
Merke:
Eine bereits ausgestellte WBK bleibt weiterhin gültig, auch wenn das neue Mindestalter noch nicht erreicht wurde.

(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (28.04.2026) die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein neues psychologisches Gutachten beizubringen.
Merke:
Wenn ihr eure WBK (Erstausstellung, nicht Erweiterung) zwischen dem 01.06.2025 und dem 28.04.2026 erhalten habt, müsst ihr das verschärfte Gutachten vor der nächsten 5-jährigen Überprüfung nachholen. 
Nachdem die Überprüfungen unangekündigt sind, wird es wahrscheinlich eine Nachholfrist nach der Überprüfung geben.
Zu früh absolvierte Gutachten verlieren ihre Gültigkeit.
 
(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (28.04.2026) entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 (Datum: 16.10.2025) registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
Merke:
Wer am 28.04.2026 bereits 21 Jahre alt ist (oder eine gültige Jagdkarte besitzt) und die Schusswaffe vor dem 16.10.2023 registriert wurde, benötigt nichts weiter für deren Besitz.

(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (28.04.2026) eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen.
Merke:
Jeder wer am 28.04.2026 bereits 21 Jahre alt ist, und ab dem 16.10.2023 eine C-Waffe registrieren hat lassen und kein waffenrechtliches Dokument besitzt, muss eine WBK beantragen bis spätestens 27.04.2028.
 
(33) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (28.04.2026) eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen.
Merke:
Wer am 28.04.2026 noch nicht 21 Jahre alt war, kein waffenrechtliches Dokument besitzt, aber eine C-Waffe besitzt, muss bis spätestens 27.04.2028 einen Antrag auf die WBK stellen.

Generell empfehlen wir, die Übergangsfristen auszuschöpfen und nicht zu früh die Anträge zu stellen. Natürlich sollen die Fristen auch keinesfalls versäumt werden. 
Die Behörden haben derzeit viel Arbeit, das ZWR wurde überarbeitet, die verschärften psychologischen Gutachten wurden gerade neu eingeführt.
Deshalb wartet am besten noch ein paar Monate ab, damit sich das neue System eingelaufen hat.
Hier nochmals die Fristen:
ZWR Nachträge: 1 Jahr,
WBK beantragen (wer noch keine WBK hat): 2 Jahre Zeit, oder inzwischen die Jagdkarte machen. 

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