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Waffenverkauf

Wenn ihr als Privatperson eine Schusswaffe kauft oder verkauft, muss der Erwerber (Registrierungspflichtige) und der Verkäufer diese Waffe bei einem Gewerbetreibenden (Waffenhandel) registrieren lassen.

Dazu müssen beide Personen mit der Waffe das Geschäftslokal aufsuchen, der Händler überprüft ob eine Erwerbsberechtigung vorliegt (Waffenbesitzkarte, Jagdkarte).

Danach wird die Waffe in Echtzeit vom Händler in das ZWR "Zentrale Waffenregister" auf den neuen Besitzer gemeldet.

Falls der Erwerber noch keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt, ist eine 4-wöchige Wartefrist einzuhalten.

Während dieser Frist muss die Waffe beim Händler gelagert werden.

Also wenn ihr schon seit Jahren eine Pistole (Kat. B) oder Halbautomaten mit großen Magazinen (Kat. A) besitzt, müsst ihr trotzdem die Wartefrist beim Kauf von einem Kleinkaliber- Einzellader oder einer Kipplauf- Schrotflinte (beides Kat. C) einhalten, da die Wartefrist je Waffenkategorie gilt.


Ein Kaufvertrag oder ein anderes Dokument ist nicht nötig, da der Händler die neue ZWR- Meldung direkt ausdrucken und den Erwerber mitgeben muss. 

Wir empfehlen, dass sowohl der Überlasser als auch der Erwerber die Überlassungsbestätigung zu Dokumentationszwecken archivieren.

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