Wie werde ich Sportschütze?
Mit dem Waffengesetz wurde eine sehr strenge Regelung getroffen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, wenn man als Sportschütze gelten will.
Der §11b des Waffengesetzes bestimmt folgendes, zur leichteren Verständlichkeit wurde der Gesetzestext auf das Wesentliche gekürzt: (Gesetzestext kursiv, Anmerkungen normal)
§ 11b Sportschützen
§ 11b(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
- Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen austellen.
§ 11b(2) Ein Verein gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
- 5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
- Achtung: Hier ist nicht gemeint dass es reicht wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
- Internationale Bewerbe sind von einem Verband mit Vertretungen in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
- Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
- Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze persönlich an entsprechenden Bewerben teilnimmt.
- Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.
§ 11b(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
- Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen, ins Schießbuch eintragen und bestätigen lassen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
- Wenn ihr in einem Monat einmal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
- Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
- Achtung: Um sicher zu gehen und um keinen Interpretationsspielraum zu lassen, sollte zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz (2).
§ 11b(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
- Hier sind verbotene Waffen wie zB Halbautomaten oder Pistolen mit großen Magazine gemeint.
- Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen oder großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
- Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
- Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
- Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!